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Impressumspflicht: Wann brauche ich ein Impressum?

Aktualisiert am 01. Juli 2026

Wer im Internet Inhalte veröffentlicht und dabei mehr macht als rein private Kommunikation, stolpert früher oder später über die Impressumspflicht. Ob eigener Onlineshop, Firmenwebsite, Blog mit Werbebannern oder ein geschäftlich genutztes Social-Media-Profil: Sobald ein Angebot geschäftsmäßigen Charakter hat, verlangt der Gesetzgeber Transparenz darüber, wer dahintersteckt. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert nicht nur eine kostenpflichtige Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, sondern auch ein Bußgeld. Dieser Ratgeber erklärt, wer 2026 tatsächlich ein Impressum braucht, welche Angaben hineingehören und wo die Grenze zwischen privatem und geschäftsmäßigem Angebot verläuft.

Wer ist zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet?

Die Gerichte legen den Begriff geschäftsmäßig sehr weit aus. Entscheidend ist nicht, ob mit einem Angebot tatsächlich Gewinn erzielt wird, sondern ob es auf gewisse Dauer angelegt ist und sich an einen nicht mehr rein privaten Personenkreis richtet. Impressumspflichtig sind damit Onlineshops, Firmenwebsites, Landingpages, Apps, aber auch Blogs und YouTube-Kanäle mit Werbeanzeigen, Affiliate-Links oder Sponsoring sowie Instagram-, Facebook-, LinkedIn- oder TikTok-Profile, über die Produkte, Dienstleistungen oder die eigene Selbstständigkeit beworben werden. Auch Freiberufler, Kleingewerbetreibende und Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit fallen darunter. Ausgenommen bleiben Angebote ohne jeden geschäftlichen Bezug, etwa ein privates Fotoalbum für Familie und Freunde ohne Werbung und ohne Verkaufsabsicht.

Rechtsgrundlage seit 2024: Paragraph 5 DDG statt Paragraph 5 TMG

Seit Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG, die Pflichtangaben für Anbieter von Telemedien und hat damit das bis dahin geltende Telemediengesetz abgelöst. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum haben sich durch diese Umstellung kaum verändert, der maßgebliche Paragraf heißt seither aber Paragraf 5 DDG statt Paragraf 5 TMG. Wer in einem bestehenden Impressum noch auf das TMG verweist, sollte diesen Verweis aktualisieren, da veraltete Rechtsgrundlagen zwar meist keine eigene Abmahngefahr begründen, aber unnötig unseriös wirken und bei einer ohnehin fälligen Überarbeitung mit erledigt werden sollten.

Diese Angaben muss ein rechtssicheres Impressum enthalten

Zu den Pflichtangaben zählen der vollständige Name, bei Unternehmen die Firma einschließlich Rechtsform, sowie eine ladungsfähige Anschrift, ein Postfach genügt nicht. Hinzu kommt eine Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, in der Praxis eine direkt angegebene E-Mail-Adresse, ergänzt um Telefonnummer oder Kontaktformular. Ist das Unternehmen im Handelsregister, Vereinsregister oder einem vergleichbaren Register eingetragen, gehören Registergericht und Registernummer dazu. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen geben ihre USt-IdNr an, Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG lassen dieses Feld schlicht weg, da sie keine USt-IdNr besitzen. Bei juristischen Personen ist zusätzlich die vertretungsberechtigte Person zu nennen, und wer einem reglementierten Beruf nachgeht, etwa als Ärztin, Anwalt oder Steuerberaterin, muss zuständige Kammer, Berufsbezeichnung und den Staat der Verleihung angeben.

Wo verläuft die Grenze zwischen privat und geschäftsmäßig?

In der Praxis genügt oft schon wenig, um ein Angebot als geschäftsmäßig einzustufen: eingebundene Werbebanner, Affiliate-Links, ein Spendenbutton mit Überschusserzielung oder die regelmäßige Bewerbung eigener Produkte reichen aus. Ein privater Hobbyblog ohne Werbung, ohne Verkaufsabsicht und mit einem klar abgegrenzten, kleinen Adressatenkreis kann impressumsfrei bleiben, doch sobald Reichweite und ein wirtschaftliches Interesse hinzukommen, entsteht die Pflicht. Da Gerichte und Wettbewerbszentralen im Zweifel eher von einer geschäftsmäßigen Nutzung ausgehen, ist es im Grenzbereich meist die sicherere Wahl, ohnehin ein Impressum zu veröffentlichen, statt auf eine Ausnahme zu vertrauen.

Folgen bei fehlendem oder fehlerhaftem Impressum

Ein fehlendes, unvollständiges oder veraltetes Impressum gilt als Wettbewerbsverstoß nach dem UWG und kann von Mitbewerbern oder klagebefugten Verbänden kostenpflichtig abgemahnt werden, wobei allein die Abmahnkosten schnell mehrere hundert Euro erreichen. Zusätzlich sieht das DDG für schwerwiegende oder wiederholte Verstöße Bußgelder von bis zu 50.000 Euro vor. Hinzu kommt der Vertrauensverlust bei Kundinnen und Kunden, die ein fehlendes Impressum häufig als Warnsignal werten. Sinnvoll ist deshalb, das Impressum auf jeder Seite und in jedem Social-Media-Profil mit maximal zwei Klicks erreichbar zu halten und die Angaben regelmäßig auf Aktualität zu prüfen, etwa nach einem Umzug, einer Namensänderung oder einer neuen Rechtsform.

Häufige Fragen

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