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Impressum-Abmahnung: Kosten & was tun?

Aktualisiert am 01. Juli 2026

Eine E-Mail oder ein Brief mit dem Betreff „Abmahnung" wegen eines fehlerhaften Impressums sorgt bei den meisten Selbstständigen und Unternehmen erst einmal für Verunsicherung. Dabei gehört die Impressumspflicht zu den am häufigsten abgemahnten Pflichten im deutschen Online-Recht, weil sich Verstöße leicht erkennen und rechtlich sauber begründen lassen. Wer betroffen ist, steht vor drei Fragen: Ist die Abmahnung überhaupt berechtigt, welche Kosten drohen tatsächlich, und wie reagiert man, ohne die Lage durch einen Fehler zu verschlimmern. Dieser Beitrag ordnet die rechtlichen Grundlagen ein, zeigt die häufigsten Fehlerquellen und erklärt, welche Schritte jetzt sinnvoll sind.

Was ist eine Impressum-Abmahnung – und wer darf abmahnen?

Die Impressumspflicht ergibt sich seit Mai 2024 aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das den früheren § 5 Telemediengesetz (TMG) inhaltlich weitgehend fortführt. Sie gilt für geschäftsmäßig betriebene Websites, Online-Shops und Blogs mit Werbung, ebenso wie für geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken. Eine Abmahnung stützt sich rechtlich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum gilt als Wettbewerbsverstoß, weil es Nutzerinnen und Nutzern Informationen vorenthält, die ihnen gesetzlich zustehen, und dem Anbieter dadurch einen unlauteren Vorteil verschafft. Abmahnen dürfen grundsätzlich zwei Gruppen: Mitbewerber, die im selben oder einem ähnlichen Marktsegment tätig sind, sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände, etwa die Wettbewerbszentrale oder eingetragene Verbraucherzentralen. Nicht jede Abmahnung ist automatisch berechtigt – ob der Absender tatsächlich abmahnbefugt ist, lässt sich prüfen und sollte im Zweifel auch geprüft werden.

Die häufigsten Fehler, die eine Abmahnung auslösen

In der Praxis wiederholen sich bestimmte Fehlerquellen immer wieder. Dazu zählen eine fehlende oder veraltete Telefonnummer, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich sein muss und ein reines Kontaktformular dafür oft nicht ausreicht, eine fehlende Handelsregisternummer bei eingetragenen Unternehmen, fehlende Angaben zu den Vertretungsberechtigten wie Geschäftsführung oder Vorstand, eine unklare oder veraltete Anschrift etwa nach einem Umzug oder bei bloßer Postfachangabe, sowie ein fehlender Hinweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten wie im Handwerk, in der Finanzvermittlung oder bei Heilberufen. Auch fehlende Kammer- und Berufsbezeichnungen bei reglementierten Berufen tauchen regelmäßig auf. Häufig unterschätzt wird zudem, dass ein Impressum auch auf Geschäftsprofilen bei Instagram, Facebook, LinkedIn oder TikTok Pflicht ist, sobald diese geschäftsmäßig betrieben werden – gerade dort wird es oft schlicht vergessen.

Was eine Abmahnung wirklich kostet

Die Kosten setzen sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Macht der Abmahnende Anwaltskosten geltend, berechnen sich diese nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anhand eines Gegenstandswerts, den Gerichte bei reinen Impressumsverstößen inzwischen meist moderat ansetzen, häufig im Bereich von etwa 1.000 bis 5.000 Euro, was einer Geschäftsgebühr von oft 150 bis 400 Euro entspricht. Entscheidend ist dabei eine seit 2020 geltende Regelung: Nach § 13 Absatz 4 UWG können Mitbewerber bei Verstößen gegen Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr – wozu das Impressum zählt – von Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten keinen Ersatz der Abmahnkosten mehr verlangen. Die Abmahnung selbst bleibt zulässig, wird für kleinere Betriebe in solchen Fällen aber häufig kostenfrei. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht in gleicher Weise für qualifizierte Verbände. Hinzu kommen mögliche eigene Kosten für rechtliche Beratung sowie eine Vertragsstrafe bei einem wiederholten Verstoß nach Abgabe einer Unterlassungserklärung, wofür sich in der Praxis Beträge zwischen 2.000 und 5.100 Euro eingebürgert haben. Landet der Fall vor Gericht, etwa im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, kommen Gerichtskosten und ein spürbar höheres Kostenrisiko hinzu.

Richtig reagieren: Schritt für Schritt

Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren und die gesetzte Frist zu notieren, die meist zwischen sieben und vierzehn Tagen liegt. Anschließend lohnt sich eine Prüfung, ob der Abmahnende tatsächlich abmahnberechtigt ist und ob der gerügte Mangel im Impressum wirklich vorliegt. Der beanstandete Fehler sollte unabhängig vom weiteren Vorgehen unverzüglich behoben werden. Eine beigefügte Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben, sondern bei Bedarf modifiziert werden, sodass sie strafbewehrt, aber in Umfang und Höhe der Vertragsstrafe angemessen bleibt. Bei Unsicherheit oder hohem Streitwert empfiehlt sich eine kurze rechtliche Einschätzung, etwa durch eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei, eine Verbraucherzentrale oder die zuständige Industrie- und Handelskammer. Wirkt eine Abmahnung nach Muster einer Serienabmahnung mit auffällig hoher Vertragsstrafe oder unangemessenem Streitwert, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG geprüft werden. In jedem Fall gilt: Die Frist sollte eingehalten werden, denn wer gar nicht reagiert, riskiert eine deutlich teurere gerichtliche Unterlassungsverfügung.

Vorbeugen: So wird Ihr Impressum abmahnsicher

Nach § 5 DDG gehören folgende Angaben in ein vollständiges Impressum: der vollständige Name beziehungsweise die Firma mit Rechtsform, eine ladungsfähige Anschrift ohne bloßes Postfach, die Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen, eine Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse sowie einer Angabe für schnelle elektronische Kontaktaufnahme, in der Praxis meist eine Telefonnummer, außerdem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister samt Registernummer, die zuständige Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sowie Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Herkunftsstaat bei reglementierten Berufen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nur angegeben, sofern eine vorhanden ist. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, verfügt in der Regel über keine solche Nummer und muss folglich auch keine angeben. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten ist zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person nach dem Medienstaatsvertrag zu benennen. Sinnvoll ist außerdem, das Impressum regelmäßig zu überprüfen, insbesondere nach einem Umzug, einer Namensänderung oder einer neuen Rechtsform, und sicherzustellen, dass es von jeder Unterseite sowie von jedem geschäftlich genutzten Social-Media-Profil aus mit maximal zwei Klicks erreichbar ist.

Häufige Fragen

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