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Impressum Pflichtangaben nach § 5 DDG

Aktualisiert am 01. Juli 2026

Wer in Deutschland eine Website, einen Onlineshop oder ein anderes digitales Angebot geschäftsmäßig betreibt, kommt an einem vollständigen Impressum nicht vorbei. Seit Mai 2024 regelt nicht mehr das Telemediengesetz, sondern § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), welche Angaben Anbieterinnen und Anbieter offenlegen müssen. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie veraltet, drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände.

Dieser Beitrag erklärt, welche Angaben § 5 DDG konkret verlangt, für wen die Pflicht gilt und wie ein Impressum im Jahr 2026 vollständig und rechtssicher aussieht, ohne dass Sie sich selbst durch den Gesetzestext arbeiten müssen.

Wer ein Impressum braucht: der Anwendungsbereich von § 5 DDG

Die Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste, also für Angebote, die dauerhaft, mit einer gewissen Regelmäßigkeit und meist mit wirtschaftlichem Hintergrund betrieben werden. Darunter fallen klassische Unternehmenswebsites ebenso wie Onlineshops, Blogs mit Werbeeinnahmen, Affiliate-Seiten, Vereinsseiten und geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Ausgenommen sind rein private, unentgeltliche Angebote ohne jeden geschäftlichen Bezug, etwa ein privates Fotoalbum ohne Werbung und ohne Verlinkung zu eigenen Produkten. Die Grenze zwischen privat und geschäftsmäßig wird in der Praxis eng gezogen: Schon ein einzelner Werbebanner, ein Spendenaufruf mit Kontoverbindung oder regelmäßige Affiliate-Links reichen aus, um aus einem privaten Blog ein impressumspflichtiges Angebot zu machen. Im Zweifel ist es daher ratsam, ein Impressum bereitzustellen, auch wenn die eigene Tätigkeit nur nebenberuflich oder in geringem Umfang stattfindet.

Von § 5 TMG zu § 5 DDG: die aktuelle Rechtsgrundlage

Zum 14. Mai 2024 hat der Gesetzgeber das Telemediengesetz durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst, mit dem Deutschland den Digital Services Act der EU umsetzt. Die bisherige Impressumspflicht aus § 5 TMG findet sich inhaltlich weitgehend unverändert in § 5 DDG wieder, lediglich Begriffe wie Telemedien wurden durch digitale Dienste ersetzt und die Struktur an das europäische Recht angepasst. Für Betreiberinnen und Betreiber bestehender Webangebote bedeutet das vor allem eines: Ein Impressum, das nach altem Recht vollständig war, muss in aller Regel nicht neu aufgebaut, aber auf seine Aktualität und Formulierung hin überprüft werden. Wichtig ist außerdem, in Verweisen und Datenschutzerklärungen auf die neue Rechtsgrundlage umzustellen, da ein Verweis auf das inzwischen aufgehobene Telemediengesetz zwar kein Abmahnrisiko darstellt, aber unnötig veraltet wirkt.

Die Pflichtangaben nach § 5 DDG im Einzelnen

Kern der Vorschrift ist ein Katalog an Angaben, der je nach Rechtsform und Tätigkeit variiert, im Grundsatz aber immer denselben Rahmen hat. Anzugeben sind der vollständige Name, bei Unternehmen die Firma einschließlich Rechtsform, sowie eine ladungsfähige Anschrift; ein Postfach allein genügt nicht. Juristische Personen müssen zusätzlich die vertretungsberechtigten Personen benennen, bei einer GmbH also die Geschäftsführung, bei einer Aktiengesellschaft den Vorstand. Hinzu kommt eine Kontaktmöglichkeit, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation erlaubt, wozu in jedem Fall eine E-Mail-Adresse gehört. Ist das Unternehmen im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, gehören Registergericht und Registernummer ins Impressum. Wird eine Tätigkeit erst nach behördlicher Zulassung ausgeübt, etwa im Finanz- oder Gesundheitswesen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen. Soweit vorhanden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG anzugeben; seit der Modernisierung durch das DDG kann alternativ auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung genannt werden, sobald sie dem Unternehmen bereits zugeteilt wurde.

Sonderfälle: Kleinunternehmer, Vereine und reglementierte Berufe

Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Impressumspflicht nicht befreit, weil diese unabhängig von der Umsatzsteuerregelung gilt. Sie geben lediglich keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an, da ihnen diese in aller Regel nicht erteilt wird; alle übrigen Angaben zu Name, Anschrift und Kontakt bleiben verpflichtend. Vereine nennen die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sowie, falls eingetragen, die Vereinsregisternummer und das zuständige Registergericht. Wer einem reglementierten Beruf nachgeht, etwa als Ärztin, Steuerberater, Architektin oder Rechtsanwalt, muss zusätzlich die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung sowie die berufsrechtlichen Regelungen benennen und angeben, wo diese eingesehen werden können. Wer journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet, etwa einen Meinungsblog mit eigenen Beiträgen zu Nachrichtenthemen, braucht darüber hinaus eine für den Inhalt verantwortliche Person nach § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags mit Namen und Anschrift.

Platzierung, Erreichbarkeit und Folgen bei Verstößen

Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis bedeutet das einen Link, der von jeder Unterseite aus mit höchstens ein bis zwei Klicks erreichbar ist und eindeutig mit Impressum oder vergleichbar klar beschriftet ist; die Bezeichnung Kontakt allein reicht nach überwiegender Auffassung nicht aus, wenn dort nicht sämtliche Pflichtangaben stehen. Dieselben Anforderungen gelten für geschäftlich genutzte Profile auf Plattformen wie Instagram, Facebook oder Etsy, wo das Impressum entweder direkt hinterlegt oder über einen entsprechend gekennzeichneten Link erreichbar sein muss. Häufige Fehler in der Praxis sind eine veraltete Anschrift nach einem Umzug, eine fehlende vertretungsberechtigte Person, eine Rechtsformangabe, die nach einer Umwandlung nicht mehr stimmt, oder ein Kontaktformular ohne begleitende E-Mail-Adresse. Fehlen Pflichtangaben oder sind sie unrichtig, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden kostenpflichtig abgemahnt werden kann; die Kosten für eine berechtigte Abmahnung trägt regelmäßig die verantwortliche Seite selbst.

Häufige Fragen

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