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impressum.biz – Dein Impressum Generator

Impressum für Einzelunternehmer erstellen

Wer als Einzelunternehmer eine Website, einen Online-Shop oder einen Business-Auftritt bei Instagram und Co. betreibt, braucht ein rechtssicheres Impressum, unabhängig davon, ob das Gewerbe hauptberuflich oder nebenberuflich läuft. Die Pflicht ergibt sich aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) und trifft jeden, der geschäftsmäßig Inhalte im Netz anbietet. Fehlt die Anbieterkennzeichnung oder ist sie unvollständig, drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch Wettbewerber oder spezialisierte Kanzleien.

Für Einzelunternehmer gelten dabei einige Besonderheiten, die sich von Kapitalgesellschaften unterscheiden: Der bürgerliche Name muss auch dann sichtbar sein, wenn unter einer Geschäftsbezeichnung aufgetreten wird, und wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, verzichtet auf die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Genau diese Fallstricke stehen hier im Mittelpunkt, abgestimmt auf Freiberufler, Kleingewerbetreibende und eingetragene Einzelkaufleute gleichermaßen.

Pflichtangaben für Einzelunternehmer

  • Vor- und Nachname als Einzelunternehmer vollständig angeben
  • Ladungsfähige Anschrift ohne Postfach nennen
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnellen Kontakt
  • Geschäftsbezeichnung zusätzlich zum bürgerlichen Namen ausweisen
  • USt-IdNr nur bei Regelbesteuerung, nicht als Kleinunternehmer
  • Handelsregisternummer nur bei Eintragung als e.K.
  • Kammer und Berufsbezeichnung bei reglementierten Tätigkeiten

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Brauche ich als Einzelunternehmer überhaupt ein Impressum?

Ja, und zwar unabhängig von der Größe des Unternehmens. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG knüpft nicht an eine Umsatzgrenze oder eine Rechtsform an, sondern daran, ob eine Website oder ein Onlineprofil geschäftsmäßig betrieben wird. Das trifft auf nahezu jeden Einzelunternehmer zu, ob im Handwerk, im Handel, als Berater oder Coach, egal ob haupt- oder nebenberuflich.

Eine Ausnahme gilt nur für rein private, nicht kommerzielle Seiten ohne jeden geschäftlichen Bezug, etwa ein privates Familienblog ohne Werbung oder Verkaufsabsicht. Sobald Leistungen angeboten, Produkte verkauft oder auch nur für das eigene Gewerbe geworben wird, ist die Grenze zur Geschäftsmäßigkeit überschritten und ein Impressum notwendig.

Kleinunternehmerregelung, Geschäftsbezeichnung und Handelsregister: die Besonderheiten

Einzelunternehmer unterscheiden sich im Impressum vor allem durch drei Punkte von größeren Gesellschaften. Erstens muss immer der bürgerliche Vor- und Nachname stehen, selbst wenn nach außen eine Geschäftsbezeichnung wie ein Studioname oder eine Marke verwendet wird. Zweitens hängt die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom steuerlichen Status ab: Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine USt-IdNr aus, weil schlicht keine ausgestellt wurde oder keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Drittens kommt es auf die Registerform an. Kleingewerbetreibende ohne Eintragung im Handelsregister lassen den entsprechenden Abschnitt einfach weg, während eingetragene Einzelkaufleute mit dem Zusatz e.K. ihre Handelsregisternummer und das zuständige Registergericht angeben müssen. Wer eine reglementierte Tätigkeit ausübt, etwa als Handwerksmeister oder Heilpraktiker, ergänzt zusätzlich die zuständige Kammer und die Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat.

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Typische Fehler im Impressum von Einzelunternehmern

Am häufigsten fehlt schlicht der echte Name hinter einer schick klingenden Geschäftsbezeichnung, was formal eine unvollständige Anbieterkennzeichnung darstellt. Ähnlich verbreitet ist ein Kontaktformular ohne begleitende E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, obwohl Gerichte eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme verlangen, die über ein Formular allein oft nicht gewährleistet ist.

Ein weiterer Klassiker: Kleinunternehmer, die versehentlich eine USt-IdNr angeben, obwohl sie keine besitzen oder gar nicht regelbesteuert sind, was widersprüchlich wirkt und im Ernstfall Rückfragen des Finanzamts provoziert. Und nicht zuletzt wird das Impressum nach einem Statuswechsel, etwa dem Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung oder dem Umzug in neue Geschäftsräume, häufig schlicht vergessen zu aktualisieren.

Häufige Fragen

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