Impressum auf Englisch (Imprint / Legal Notice)
Aktualisiert am 01. Juli 2026
Wer seine Website oder seinen Onlineshop auch für internationales Publikum anbietet, stellt früher oder später eine einfache, aber folgenreiche Frage: Muss das Impressum auch auf Englisch stehen, und wie heißt der Menüpunkt dann eigentlich richtig? Anders als oft angenommen, ist die Impressumspflicht keine rein deutsche Formalie, die sich mit einer Sprachumschaltung erledigt. Sie bleibt bestehen, sobald sich das Angebot inhaltlich an ein bestimmtes Publikum richtet, unabhängig davon, in welcher Sprache die Seite verfasst ist. Wer hier schludert, riskiert Abmahnungen und wirkt gegenüber internationalen Geschäftspartnern unprofessionell. Dieser Artikel zeigt, was ins englische Impressum gehört, wie es korrekt heißt und welche Fehler sich in der Praxis am hartnäckigsten halten.
Wann ein englisches Impressum überhaupt nötig ist
Die Pflicht zum Impressum ergibt sich in Deutschland aus § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das im Mai 2024 das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Diese Vorschrift knüpft nicht an die Sprache der Website an, sondern an die Tatsache, dass geschäftsmäßig ein Telemediendienst angeboten wird. Wer also eine englischsprachige Version seiner Seite bereitstellt, etwa für internationale Kundschaft, Kooperationspartner oder Investoren, muss auch diese Version mit vollständigen Anbieterangaben versehen. Eine rein deutsche Anbieterkennzeichnung, die auf der englischen Unterseite fehlt oder nur über Umwege erreichbar ist, reicht rechtlich nicht aus. Besonders bei zweisprachigen Auftritten, Landingpages für den US- oder UK-Markt und SaaS-Produkten mit internationaler Zielgruppe ist ein eigenständiges, vollständiges englisches Impressum daher keine Kür, sondern Pflicht.
Imprint, Legal Notice oder Legal Disclosure: die richtige Bezeichnung
Im englischsprachigen Raum gibt es keinen direkten Entsprechungsbegriff zum deutschen Impressum, da viele Länder eine vergleichbare Pflichtangabe gar nicht kennen. In der Praxis hat sich für deutsche, österreichische und Schweizer Websites der Begriff Imprint durchgesetzt, weil er international mittlerweile mit dieser Art von Anbieterkennzeichnung assoziiert wird. Alternativ wird häufig Legal Notice verwendet, ein neutralerer Ausdruck, der im britischen und US-amerikanischen Kontext geläufiger ist, dort aber nicht zwingend dieselbe rechtliche Bedeutung trägt. Von Eindeutschungen wie Legal Disclosure oder Publisher Information ist eher abzuraten, da sie Besucher eher verwirren als informieren. Empfehlenswert ist eine Kombination im Menü, etwa Imprint oder Legal Notice, damit sowohl europäische als auch internationale Besucher den Link sofort einordnen können.
Pflichtangaben im englischen Impressum im Überblick
Inhaltlich ändert sich durch die Übersetzung nichts an den gesetzlichen Mindestangaben nach § 5 DDG. Erforderlich sind der vollständige Name des Unternehmens beziehungsweise der verantwortlichen Person, die ladungsfähige Anschrift, eine Kontaktmöglichkeit mit E-Mail-Adresse sowie eine weitere schnelle Kontaktoption, meist eine Telefonnummer. Bei Kapitalgesellschaften kommen Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen, Handelsregister und Registernummer hinzu, im Englischen üblicherweise als legal form, represented by, commercial register und registration number bezeichnet. Ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden, wird sie als VAT identification number ausgewiesen. Kleinunternehmer nach § 19 UStG führen hier konsequent keine Angabe, da sie keine USt-IdNr besitzen und diese auch nicht ersatzweise durch die Steuernummer ersetzen sollten. Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten ist zusätzlich eine verantwortliche Person für den Inhalt zu benennen, im Englischen meist als person responsible for content bezeichnet.
Typische Fehler bei der Übersetzung
Der häufigste Fehler ist die reine Maschinenübersetzung des deutschen Impressums, die rechtliche Fachbegriffe unpräzise überträgt und teils sinnentstellend wirkt, etwa wenn Handelsregister wortwörtlich statt mit dem etablierten Begriff commercial register wiedergegeben wird. Ebenso verbreitet ist das Weglassen der Telefonnummer in der englischen Version, obwohl sie im deutschen Original enthalten ist, meist weil das englische Impressum nachträglich und weniger sorgfältig gepflegt wird. Ein weiterer Klassiker ist die widersprüchliche Angabe der Umsatzsteuersituation, wenn im deutschen Impressum korrekt auf die Kleinunternehmerregelung hingewiesen wird, in der englischen Fassung aber plötzlich eine VAT-Nummer auftaucht oder umgekehrt fehlt, obwohl eine Regelbesteuerung vorliegt. Schließlich wird das englische Impressum oft schlechter verlinkt als das deutsche, etwa nur auf der Startseite statt auf jeder Unterseite erreichbar, was der gesetzlich geforderten leichten Erkennbarkeit widerspricht.
Praktische Umsetzung auf der Website
Am saubersten lässt sich die Pflicht mit zwei vollständig gepflegten, sprachlich konsistenten Versionen umsetzen: einer deutschen Seite unter Impressum und einer englischen unter Imprint, beide über die Sprachumschaltung und den Footer von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar. Wichtig ist, dass beide Fassungen inhaltlich deckungsgleich sind und bei Änderungen, etwa einer neuen Geschäftsadresse oder einem Wechsel der Geschäftsführung, gemeinsam aktualisiert werden. Wer nur eine einsprachige englische Seite betreibt, kann sich auf ein alleiniges Imprint beschränken, muss dieses dann aber ebenso vollständig ausgestalten wie ein deutsches Pendant. Für 2026 empfiehlt sich zusätzlich, das Impressum als eigenständige, indexierbare Seite anzulegen statt als reines Pop-up oder PDF, da dies sowohl der Nutzerfreundlichkeit als auch der Nachvollziehbarkeit im Streitfall zugutekommt.
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