Impressum für Rechtsanwälte erstellen
Wer als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt eine eigene Website betreibt oder für die Kanzlei einen Onlineauftritt verantwortet, erbringt einen geschäftsmäßigen Telemediendienst und ist damit nach § 5 DDG zur Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Das gilt für die klassische Kanzleiseite ebenso wie für die Landingpage der Einzelanwältin, den Fachanwaltsblog oder die Website einer Partnerschaftsgesellschaft. Sobald Mandate akquiriert oder anwaltliche Leistungen beworben werden, reicht ein bloßes Kontaktformular ohne Impressum nicht mehr aus.
Das Besondere an der Kanzlei-Impressumspflicht: Als reglementierter Beruf müssen Anwältinnen und Anwälte deutlich mehr offenlegen als ein gewöhnliches Unternehmen. Neben Namen, Anschrift und Kontaktdaten gehören die zuständige Rechtsanwaltskammer, die geltenden Berufsregeln und die Berufshaftpflichtversicherung ins Impressum. Wer diese Angaben vergisst, riskiert nicht nur eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, sondern macht sich unter Kolleginnen und Kollegen schnell angreifbar - gerade in der Anwaltschaft wird genau hingeschaut.
Pflichtangaben für Rechtsanwälte
- Zuständige Rechtsanwaltskammer mit vollständiger Anschrift
- Gesetzliche Berufsbezeichnung Rechtsanwalt/Rechtsanwältin und Verleihungsstaat Deutschland
- Berufsrechtliche Regelungen (BRAO, BORA, RVG, FAO) mit Fundstelle
- Name und Sitz der Berufshaftpflichtversicherung
- Vor- und Nachnamen aller Partner bzw. Sozien
- Registergericht und Nummer bei Partnerschafts- oder Rechtsanwaltsgesellschaft
- USt-IdNr. oder Hinweis auf Kleinunternehmerregelung
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Brauche ich als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt überhaupt ein Impressum?
Ja - und zwar praktisch immer. Sobald eine Website mehr zeigt als reine private Informationen, etwa Kanzleiprofil, Tätigkeitsschwerpunkte, Mandatsanfragen oder einen Blog mit rechtlichen Einschätzungen, gilt sie als geschäftsmäßiges Telemedienangebot im Sinne des § 5 DDG. Das betrifft Einzelanwältinnen ebenso wie große Sozietäten, Boutique-Kanzleien und Legal-Tech-Angebote mit anwaltlicher Beteiligung. Auch reine Profilseiten auf der eigenen Domain oder Landingpages für einzelne Rechtsgebiete brauchen ein vollständiges Impressum. Da Anwältinnen und Anwälte die Websites ihrer Kolleginnen und Kollegen aus beruflichem Interesse besonders aufmerksam verfolgen, werden fehlende oder unvollständige Angaben in dieser Branche überdurchschnittlich häufig entdeckt und beanstandet.
Berufsrechtliche Besonderheiten im Kanzlei-Impressum
Über die allgemeinen Angaben nach § 5 DDG hinaus gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als reglementierter Beruf eine erweiterte Informationspflicht. Dazu zählen die zuständige Rechtsanwaltskammer samt Anschrift, die gesetzliche Berufsbezeichnung mit dem Staat der Verleihung sowie ein Hinweis auf die einschlägigen Berufsregeln wie BRAO, BORA, RVG und gegebenenfalls die Fachanwaltsordnung, idealerweise mit einer Fundstelle, unter der diese Regelwerke eingesehen werden können. Verpflichtend ist außerdem die Angabe von Name und Sitz der Berufshaftpflichtversicherung, da Anwältinnen und Anwälte nach § 51 BRAO versicherungspflichtig sind. Ist die Kanzlei als Partnerschaftsgesellschaft oder Rechtsanwaltsgesellschaft organisiert, gehören zusätzlich Registergericht, Registernummer und die Namen der vertretungsberechtigten Partner ins Impressum.
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Typische Fehler im Kanzlei-Impressum
In der Praxis fehlen im Impressum von Kanzleien besonders häufig der Verweis auf die zuständige Rechtsanwaltskammer, die Angabe der Berufshaftpflichtversicherung oder ein aktueller Hinweis auf die geltenden Berufsregeln. Ein weiterer Klassiker: Bei Sozietäten wird oft nur eine Ansprechperson genannt, obwohl alle vertretungsberechtigten Partnerinnen und Partner aufgeführt werden müssten. Auch nach einem Kanzleiumzug, einem Wechsel der Rechtsform oder einer neuen Berufshaftpflichtversicherung wird das Impressum häufig nicht aktualisiert, obwohl genau das gesetzlich verlangt ist. Wer Kleinunternehmer:in ist und deshalb keine USt-IdNr besitzt, sollte dies nicht einfach weglassen, sondern kurz klarstellen, dass die Regelung nach § 19 UStG angewendet wird.
Häufige Fragen
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