Impressum für Ärzte & Arztpraxen erstellen
Auch die Praxis-Website einer niedergelassenen Ärztin oder eines Arztes ist ein Telemedienangebot im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und braucht deshalb ein rechtssicheres Impressum. Das gilt unabhängig davon, ob nur Sprechzeiten und Adresse gezeigt werden oder ob online Termine gebucht werden können: Sobald die Seite planmäßig und dauerhaft betrieben wird, greift die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG.
Für Heilberufe kommt eine Besonderheit hinzu: Ärztinnen und Ärzte unterliegen einer eigenen Berufsordnung und sind Mitglied ihrer Landesärztekammer. Deshalb reichen die üblichen Angaben zu Name und Anschrift nicht aus - das Impressum einer Arztpraxis muss zusätzlich Kammer, Berufsbezeichnung und Berufshaftpflichtversicherung ausweisen. Wer das übersieht, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern auch berufsrechtliche Nachfragen.
Pflichtangaben für Ärzte / Arztpraxis
- Vollständiger Name der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers
- Ladungsfähige Anschrift der Praxis ohne Postfach
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse für schnelle Kontaktaufnahme
- Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin und Verleihungsstaat
- Zuständige Landesärztekammer mit vollständiger Anschrift
- Fundstelle der geltenden Berufsordnung und Approbationsordnung
- Name, Sitz und Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung
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Brauche ich als Arztpraxis überhaupt ein Impressum?
Ja, und zwar unabhängig davon, ob die Praxis privatärztlich oder kassenärztlich arbeitet. Sobald eine Website planmäßig betrieben wird, sei es eine einzelne Seite mit Adresse und Sprechzeiten oder ein System zur Online-Terminvergabe, zählt sie als geschäftsmäßiges Telemedienangebot nach § 5 DDG. Auch eine reine Praxis-Visitenkarte ohne Honorarangaben oder Werbung fällt darunter, weil die Vorschrift nicht an Umsatzabsicht anknüpft, sondern an die dauerhafte Bereitstellung von Inhalten.
Das gilt ebenso für Unterseiten auf Terminportalen oder für eine eigenständige Facebook- oder Instagram-Seite der Praxis, sobald darüber Kontakt aufgenommen oder ein Termin gebucht werden kann. Wer mehrere Kanäle betreibt, sollte auf jedem ein vollständiges oder zumindest klar verlinktes Impressum vorhalten.
Was Heilberufe zusätzlich ins Impressum aufnehmen müssen
Für reglementierte Berufe wie Ärztinnen und Ärzte sieht § 5 DDG einen erweiterten Katalog vor. Neben Name, Anschrift und Kontaktdaten gehören die zuständige Kammer mit Anschrift, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat sowie eine Fundstelle dazu, unter der die geltende Berufsordnung eingesehen werden kann. Hinzu kommt die Berufshaftpflichtversicherung mit Namen, Sitz des Versicherers und räumlichem Geltungsbereich der Deckung.
Bei Gemeinschaftspraxen sind alle Berufsträgerinnen und Berufsträger einzeln zu nennen, nicht nur die Praxis als Ganzes. Ist die Praxis oder das MVZ als GmbH organisiert, kommen Handelsregisternummer, Registergericht und die vertretungsberechtigte Geschäftsführung hinzu. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer besitzt, gibt sie an; unter der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG entfällt dieser Punkt.
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Typische Fehler im Impressum von Arztpraxen
Am häufigsten fehlt die Angabe der zuständigen Landesärztekammer, oder die Berufshaftpflichtversicherung wird nur pauschal erwähnt, ohne Namen und Sitz des Versicherers zu nennen. Ebenso verbreitet ist die Angabe eines Postfachs statt einer ladungsfähigen Anschrift, was formal nicht ausreicht. Manche Praxis-Websites tragen außerdem noch einen Verweis auf die frühere EU-Streitschlichtungsplattform, die seit Juli 2025 abgeschaltet ist und im Impressum nichts mehr zu suchen hat.
Weitere Klassiker: Nach einem Umzug oder einer neuen Kassenzulassung wird das Impressum nicht aktualisiert, oder bei Kleinunternehmerinnen wird versehentlich eine USt-IdNr aufgeführt, die gar nicht existiert. Ein jährlicher Kurzcheck der Angaben beugt solchen Lücken zuverlässig vor.
Häufige Fragen
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